Lieferscheine, Rechnungen & Co: Diese Erleichterungen gibt’s

Kernpunkte des zweiten „Bürokratieentlastungsgesetz“, das der Bundestag im April beschlossen und dem im Mai auch der Bundesrat zugestimmt hat, sind dies:

  • Lohnsteueranmeldung: Anhebung der oberen Grenze zur vierteljährlichen Abgabe von Lohnsteuer­anmeldungen von 4.000 auf 5.000 Euro. Wer also pro Jahr maximal 5.000 Euro Lohnsteuer ans Finanzamt abführt, muss die Lohnsteueranmeldungen ab 2018 nicht mehr monatlich, sondern bloß noch vierteljährlich abgeben.
  • Kleinbetragsrechnungen: Die Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen (z. B. keine Angabe des Rechnungsempfängers) gelten rückwirkend ab Januar 2017 bis 250 Euro brutto, bisher bloß bis 150 Euro brutto.
  • Aufbewahrung von Lieferscheinen: Lieferscheine können Sie künftig sofort vernichten, sobald Sie die Rechnung verschickt bzw. erhalten haben, sofern es sich nicht um Buchungsbelege handelt (z. B. bei Verweis in der Rechnung auf den Lieferschein).
  • Aushilfen: Beschäftigen Sie jemanden nur gelegentlich und übersteigt die Dauer der Beschäftigung nicht 18 zusammenhängende Arbeitstage, können Sie die Lohnsteuer mit 25 Prozent pauschalieren, sofern der Arbeitslohn durchschnittlich je Arbeitstag maximal 72 Euro beträgt (bisher 68 Euro).
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: GWG ab 250 Euro netto müssen als Anlage­güter erfasst werden (bisher schon ab 150 Euro).

Alle diese Änderungen gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2017. Die Anhebung der Aufzeichnungsgrenze auf 250 Euro ab dem 1. Januar 2018.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Krailling

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching