Seit Januar 2019 und bis Ende 2021 (Verlängerung geplant bis 2030) sind Firmen-Fahrräder für Arbeitnehmer steuerfrei. Kommt es dabei eigentlich auf das Anschaffungsdatum des Fahrrads an? Das hängt davon ab, ob es ein Kennzeichen hat oder nicht.
Normale Fahrräder und E-Bikes ohne Kennzeichen: Hier kommt es
nur darauf an, dass das Fahrrad zusätzlich zum Arbeitslohn überlassen
wird (§ 3 Nr. 37 EStG). Ob Sie es 2017, 2018 oder 2019 gekauft bzw.
geleast haben ist egal.
Beispiel: Stefan erhält seit April
2018 zusätzlich zum Gehalt ein Mountainbike von der Firma. Dieses war
bis Dezember 2018 mit einem Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung
zu versteuern. Seit Januar 2019 fällt der geldwerte Vorteil weg.
Fahrräder mit Kennzeichen: Elektrische Fahrräder, die Geschwindigkeiten über 25 Stundenkilometer unterstützen, brauchen ein Versicherungskennzeichen.
Hier gilt Folgendes: Anschaffung vor 2019: Zu versteuern mit einem Prozent. Anschaffung nach 2018: Versteuerung mit einem halben Prozent.
Beispiel:
Susi bekommt seit April 2019 ein schnelles Elektrofahrrad mit
Versicherungskennzeichen, nachdem sie auf 50 Euro Arbeitslohn im Monat
verzichtet hat. Versteuerung mit einem halben Prozent. (Ob sie auf Lohn
verzichtet oder nicht, ist für die Versteuerung eines solchen Fahrrads
egal.)
Tipp zur Übereignung nach Ablauf des Leasingvertrags:
Oftmals gibt es die Möglichkeit, das Fahrrad nach Ende der Leasingdauer
zu kaufen. Falls Sie dem Mitarbeiter auch noch die Zahlung eines
solchen Kaufpreises ersparen wollen, damit er das Fahrrad dann sein
Eigen nennen kann: Das können Sie mit 30 Prozent pauschal versteuern (§
37b EStG) – allerdings plus Sozialversicherung.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Martinsried
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