Lohnsteuerprüfungsbericht erhalten? Sofort an DRB weiterleiten!

Unternehmer halten es manchmal für clever, einen Lohnsteuerprüfungsbericht für sich zu behalten und nicht an die Rentenversicherung (DRB) weiterzugeben. Sie hoffen, dass der nächste Sozialversicherungsprüfer von der stattgefundenen Lohnsteuerprüfung ohnehin nichts mitbekommt.

Das ist aber gar nicht clever: Denn jeder(!) Prüfer der DRB lässt sich zu­allererst den letzten Lohnsteuerprüfungsbericht aushändigen. Und das kann erhebliche Säumniszuschläge kosten, denn ab dem Folgemonat der Bekanntgabe des Prüfungsberichts sind die Sozialabgaben schon fällig, auch wenn sie – mangels Kenntnis der Sozialversicherungsträger – noch gar nicht festgesetzt wurden. Daraus ergibt sich pro Monat ein Prozent Säumniszuschlag. Im Extremfall können sich sogar strafrechtliche Folgen ergeben.

Beispiel: Der Lohnsteuerprüfer hat bei der X-GmbH festgestellt, dass bei drei Arbeitnehmern die Dienstwägen nicht (vollständig) berücksichtigt wurden. Das führt nicht nur zu einer Lohnsteuernachzahlung, sondern es würde sich auch eine Sozialabgabenschuld von 10.000 Euro ergeben. Die X-GmbH leitet den Prüfungsbericht aber nicht an den Sozialversicherungsträger weiter. Drei Jahre später kommt eine Sozialversicherungsprüfung. Der Prüfer stellt fest, dass ihm 10.000 Euro vorenthalten wurden. Er wird für 36 Monate je ein Prozent Säumniszuschlag = 3.600 Euro Säumniszuschlag verlangen.

Fazit: Einen Lohnsteuerprüfungsbericht sollten Sie stets umgehend an die Sozialversicherung weitergeben. Das zu unterlassen ist nicht clever, sondern gefährlich.

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching