Privatflugzeuge werden vom Finanzamt mit Argusaugen betrachtet. Im Beispielsfall hatte ein – offenkundig sehr gut verdienender – GmbH-Geschäftsführer Dienstreisen mit seinem Privatflugzeug absolviert und wollte Kosten anteilig als Werbungskosten absetzen.
Er war an der GmbH gar nicht beteiligt. Interessant war, dass sich der Mann zwar Linienflüge stets steuerfrei von der GmbH ersetzen ließ, dies aber beim Privatflugzeug gar nicht erst probiert hatte. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht ließen überhaupt keine Kosten zum Absetzen zu.
Der Bundesfinanzhof sah das differenzierter: Man muss prüfen:
Unser Rat: Falls Sie tatsächlich ein privates Flugzeug zu Ihrem Eigentum zählen, dann vereinbaren Sie mit der GmbH, dass diese Ihnen folgendes ersetzt:
Einen vollen Kostenabzug werden Sie nicht durchsetzen können, da das Finanzamt dies als „unangemessenen Aufwand“ im Sinne von § 4 Abs.
5 Nr. 7 EStG bezeichnen wird.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Martinsried