Man kann auch 200 Fahrten zum Vermietungsobjekt ansetzen

Wenn Sie eine Immobilie vermieten, müssen Sie dort ab und zu nach dem Rechten schauen. Ob das zweimal im Jahr oder zehnmal angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls, Mieterwechseln und der Höhe der Mieteinnahmen ab.

Eine strenge Regel gibt es hier nicht.

Einen kuriosen Fall hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden: Hier war der Vermieter 166 mal bzw. sogar 215 mal im Jahr zu seinen Vermietungsobjekten gefahren, um dort Blumen zu gießen, Pflanzungen vorzunehmen, Schnee zu räumen oder Salz zu streuen. Das Finanzamt akzeptierte das sogar, Streit gab es nur um die Höhe des Kilometer-Satzes. Der Mann wollte die tatsächlichen Fahrtkosten absetzen, aber das Finanz­gericht stellte fest, dass bei solch einer Intensität der Fahrten hier eine regelmäßige Tätigkeitsstätte vorliegt, sodass er nur noch die Entfernungspauschale absetzen kann. Die Anzahl der Fahrten wurde aber nicht beanstandet! (FG Berlin-Brandenburg, 11.02.15, 7 K 7084/13, EFG 15, 1087, Rev. anh. unter  BFH IX R 18/15)

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Puchheim

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