Mehrwertsteuerausweis: Beseitigen Sie diese Fehlerquelle

Verkaufen Sie in Ihrem Laden häufig an Privatkunden? Hier ist ein Mehrwertsteuerausweis auf dem Kassenbon nicht vorgeschrieben. Eine Privatperson hat keinen Vorsteuerabzug.

Unser Rat: Ersparen Sie sich diese Fehlerquelle – gerade jetzt bei ständig wechselnden Mehrwertsteuersätzen.

Bedenken Sie: Wenn Sie die Kasse nicht rechtzeitig umstellen und überhöhte Mehrwertsteuer ausweisen, schulden Sie diese an das Finanzamt und profitieren nicht von der abgesenkten Mehrwertsteuer. Entfernen Sie daher den Mehrwertsteuerausweis dauerhaft von Ihren Kassenbons.

Und wenn doch einmal ein gewerblicher Kunde kommt? Dann halten Sie einen Stempel bereit mit dem Text „16 Prozent Mehrwertsteuer enthalten“. Das reicht bis zu einem Rechnungsbetrag von 250 Euro brutto. (§ 33 UStDV)

Hinweis zur Bonausgabepflicht: § 6 Kassensicherungsverordnung bestimmt, dass Sie auch an Privatleute einen Bon mit Angabe der MwSt aushändigen müssen. Nach derzeitigem Stand gibt es aber keine gesetzlichen Sanktionen, wenn ein Unternehmer eine elektronische Registrierkasse nutzt und die Belegausgabepflicht seit 1.1.2020 nicht beachtet. In § 379 Abs. 1 Abgabenordnung wurden Sanktionen für Verstöße gegen die Kassenbon-Pflicht vergessen. Die Nicht-Ausgabe bleibt also folgenlos.

Ein überhöhter Mehrwertsteuer-Ausweis hat aber durchaus Folgen: Die überhöhte Mehrwertsteuer wird nämlich nach §14c UStG geschuldet. Deshalb rate ich – falls man die Umstellung nicht schafft oder sie zu teuer ist – an Privatleute keine Belege auszugeben oder den Mehrwertsteuer-Ausweis „19 %“ händisch zu streichen.

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching