Eigentlich hat der Gesetzgeber für Barbelege die Zügel massiv angezogen und die Anforderungen an Kassen immer weiter verschärft – zuletzt mit dem TSE-Chip und komplizierten Angaben auf dem Beleg.
In der Gastronomie scheint das einige nicht zu kümmern: Hier werden immer wieder Rechnungen ausgestellt mit der Überschrift „Rechnungsentwurf“, „Testabrechnung“ oder „Zwischenbeleg“. Manchmal steht sogar ganz offensiv darauf: „Dies ist keine Rechnung!“.
Aus Sicht der Gastronomen ist das nicht clever: Wenn zufällig ein Betriebsprüfer im Gasthaus sitzt, kann das augenblicklich unangenehme Folgen haben.
Für Sie als Unternehmer gilt: Wollen Sie den Bewirtungskostenabzug geltend machen, brauchen Sie eine ordentliche Rechnung mit Rechnungsnummer und die Steuernummer des Restaurants. Weitergehende Angaben sind dann nur über 250 Euro brutto erforderlich.
Und: Den Vorsteuerabzug haben Sie nur in der korrekten Höhe. Manche Gastwirte haben sich nämlich nicht einmal die Mühe gemacht, die seit Mitte 2020 geltende Unterscheidung zwischen Speisen = sieben Prozent und Getränken = 19 Prozent nachzuvollziehen. Sollte alles mit 19 Prozent ausgewiesen sein, haben Sie trotzdem nur Anspruch auf sieben Prozent Vorsteuerabzug für die Speisen.
Fazit: Als Restaurantgast, der Geschäftskunden zum Essen einlädt, sollten Sie auf einer ordnungsgemäßen Rechnung mit Rechnungs- und Steuernummer bestehen.