Mindestlohn-Falle für Minijobs: leider keine Entschärfung

Minijobber dürfen bekanntlich (regelmäßig) nicht mehr als 450 Euro im Monat verdienen. Wenn Sie einer solchen Arbeitskraft genau den Mindestlohn zahlen, dann müssen Sie die Arbeitszeit bei jeder Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns reduzieren.

Waren beim Start des Mindestlohns 2015 noch ungefähr 53 Stunden monatlich erlaubt, die ein Minijobber höchstens arbeiten darf, so waren es 2018 knapp 51 Stunden und seit Januar 2019 (Mindestlohn 9,19 Euro) nur noch knapp 49 Stunden.

Gute Idee aus NRW: Das Bundesland Nordrhein-Westfalen hatte im Bundesrat eine Gesetzesänderung beantragt, wonach die Minijobgrenze flexibel angepasst werden sollte auf das 53-Fache des Mindestlohns. Dann müsste man nicht ständig die Arbeitszeit reduzieren, sondern der Minijobber verdient dann eben jedes Jahr ein bisschen mehr.

Aber dieser Antrag wurde abgelehnt: Es bleibt bei der starren 450-Euro-Grenze. Das heißt für Sie seit 1. Januar: Sie dürfen einen Minijobber maximal 48,9 Stunden im Monat arbeiten lassen, denn 48,9 Stunden x 9,19 Euro ergeben (knapp) 450 Euro.

Vorsicht: Selbst, wenn Sie den gesetzlichen Mindestlohn gar nicht bezahlen würden (was natürlich verboten wäre), würde ein Betriebsprüfer trotzdem mit dem gesetzlichen Mindestlohn rechnen und käme dann zu einer Überschreitung der Minijob-Grenze.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching