Minijob und Corona: die wichtigsten Praxisfragen

Was ist mit Ihren Minjobbern in Zeiten von Corona und Kurzarbeitergeld? Hier die Antwort auf die wichtigsten Praxisfragen:

Müssen Sie Ihre Minijobber weiterbezahlen, obwohl Ihr Betrieb wegen Corona zugesperrt wurde? Ja, wenn der Minijobber arbeitsfähig und arbeitsbereit ist, hat er Anspruch auf Gehalt.

Haben Minijobber Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
 Nein, nur sozialver­sicherungspflichtig Beschäftigte haben diesen Anspruch. Minijobber nicht.

Dann bleibt Ihnen ja nur die Kündigung? Richtig. Sie haben die Alternative: entweder weiterbezahlen trotz Arbeitsmangels oder kündigen.

Können Sie einem Minijobber fristlos kündigen wegen Lockdowns? Nein, es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.

Ihr Minijobber wurde in Quarantäne geschickt (zum Beispiel, weil ein Angehöriger infiziert ist) – müssen Sie das Gehalt weiterzahlen? Ja, es besteht Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts.

Der Minijobber ist selber coronainfiziert – Gehaltsfortzahlung ja oder nein? Ja, natürlich, wie jeder andere Arbeitnehmer hat auch der Minijobber sechs Wochen lang Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts. Egal welche Krankheit er hat: Grippe, ein gebrochenes Bein oder Covid. Ist er ohne
Symptome, erhält er eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.

Mein Minijobber hat gar keine festen Arbeitstage:
 Wie viel Gehalt muss ich ihm überhaupt fortzahlen? In diesem Fall wird der Durchschnitt der letzten zwölf Monate oder – wenn er noch gar nicht so lange bei Ihnen ist – das durchschnittliche Gehalt herangezogen, seit er angefangen hat.

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching