Minijobbern müssen seit 2013 Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung abgezogen werden. Der Arbeitnehmer kann aber widersprechen, wenn er das nicht will.
Manche Arbeitgeber melden einfach so an die Knappschaft „Minijobber wünscht keine Rentenversicherungsabzüge“, ohne diesen aber jemals gefragt zu haben. Wer so vorgeht, kann sich schadensersatzpflichtig machen.
Genauso nachlässig – kommt aber trotzdem häufig vor: Man sieht zwar in den Minijob-Arbeitsverträgen zwei Optionen zum Ankreuzen vor:
Aber dann werden im unterschriebenen Vertrag beide Felder offengelassen, sodass unklar ist, was der Arbeitnehmer nun eigentlich will.
Fazit: Sehen Sie Ihre Arbeitsverträge einmal daraufhin durch, ob wirklich eine wirksame Erklärung des Minijobbers vorliegt, dass er keinen Abzug von Arbeitnehmerbeiträgen wünscht. Gibt ein Minijobber diese Erklärung erst während des Arbeitsverhältnisses ab, gilt diese erst ab Beginn des Kalendermonats, in dem er die Befreiung beantragt hat.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching