Wenn jemand etwas zu seinem Dienstwagen dazu zahlen muss, reduziert das den geldwerten Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel. Normalerweise macht man so etwas in Form einer Gehaltsreduzierung. Dann ist das auf der Gehaltsabrechnung am transparentesten nachzuvollziehen.
Ungewöhnlicher Fall: Ein Rentner wollte einen Mercedes GLK 350 als Dienstwagen haben – und das im Rahmen eines Minijobs! Bruttolistenpreis: 57.000 Euro. Klar, dass da ein normaler Chef nicht mitmacht. Um dem Chef die Entscheidung zu versüßen, zahlte der Rentner 20.000 Euro an ihn. Das Finanzamt wollte diese 20.000 Euro nur im Zahlungsjahr vom geldwerten Vorteil abziehen. In den Folgejahren wollte das Finanzamt die Zuzahlung nicht mehr berücksichtigen.
„Falsch“ – entschied das Gericht: Die Zuzahlung ist auf die gesamte Nutzungsdauer zu verteilen. Im konkreten Fall war der teure Wagen dadurch statt mit 574 Euro nur noch mit 374 Euro im Monat zu versteuern. Zusammen mit der Barvergütung von 75 Euro ergaben sich dann genau 449 Euro, und die Zwei-Prozent-Versteuerung als Mini-Job war möglich. (Nieders. FG, 16.04.18, 9K 162/17, EFG 18, 1179; Rev. BFH VI R 18/18)
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Puchheim