Die herrschende Meinung ist eigentlich, dass man bei Verwendung eines Taxis für Fahrten ins Büro nur die Entfernungspauschale geltend machen kann, aber nicht den vollen Taxifahrpreis.
Anders sieht es das Thüringer Finanzgericht: Es sieht in einem Taxi ein „öffentliches Verkehrsmittel“. Und die Kosten für solche kann man unbegrenzt absetzen. Im konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer eine Krankheit, aufgrund derer er nicht selbst Auto fahren konnte. Behindert war er allerdings nicht. Behinderte dürfen sowieso die vollen Fahrtkosten für Fahrten in die Arbeit absetzen, das war aber hier nicht der Fall.
Hinweis: Das Urteil ist „vorläufig noch nicht rechtskräftig“. Verlassen kann man sich also noch nicht darauf. (Thüringer FG, 25.09.18, 3 K 233/18, EFG 2018, 1944)
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching
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