Mit geschickter Vorratsbewertung Steuern sparen

Es gibt bei der Vorratsbewertung ein sogenanntes LiFo-Verfahren, dessen Name aus dem Englischen stammt: „Last in – first out” = LiFo. Dabei wird unterstellt, dass die gerade aktuell angeschafften Vorratsgüter zuerst verbraucht werden. Das mag vielleicht realitätsfremd erscheinen, aber es bietet bei steigenden Preisen den Vorteil, dass Sie einen niedrigeren Inventurwert ausweisen können.

Beispiel: Eine Schreinerei hat immer 100 Kilo Nägel auf Lager. Die Preise der Nägel steigen ständig. Durch das LiFo-Verfahren wird der Inventurwert ermittelt auf Basis der uralten Preise. Dadurch kann die Schreinerei stille Reserven bilden und niedrigere Gewinne ausweisen.

Wann dieses Verfahren unzulässig ist: Das LiFo-Verfahren kann man nicht anwenden, wenn es betriebswirtschaftlich unhaltbar ist, insbesondere bei Waren, die nicht einmal ein Jahr halten.

Beispiel: Ein Futtermittelhändler kann sein Lager nicht nach dem LiFo-Verfahren bewerten, weil das Viehfutter nach gewisser Zeit schlecht wird. Zu unterstellen, dass da 2020 noch Futter aus dem Jahr 1990 auf Lager ist, würde dem gesunden Menschenverstand widersprechen. (BMF-Schreiben, 12.05.15, BStBl. I 15, 462)

LiFo ist auch verboten bei moderner Warenwirtschafts-Software: Der IT- Fortschritt bei der Lagererfassung wirkt sich zu Lasten moderner Unternehmen aus. Wenn man ohne großen Aufwand feststellen kann, welche Teile konkret auf Lager sind – zum Beispiel durch Kodierung -, akzeptiert das Finanzamt das LiFo-Verfahren nicht. (BMF/s. o.)

Beispiel: Ein Hersteller von elektronischen Bauelementen kauft massenweise Leiterplatten, Dioden usw. ein. Diese sind zwar oft nur Cent-Artikel und werden in Kisten von jeweils 100 Stück gelagert. Die Kisten werden aber kodiert, sodass man genau sagen kann, welche Lieferungen von welchem Datum und zu welchem Preis noch auf Lager sind. Wenn das so einfach möglich ist, akzeptiert das Finanzamt ebenfalls keine LiFo-Bewertung mehr.

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching