Müssen Sie Tankstopps im Fahrtenbuch eintragen?

Der eine oder andere Betriebsprüfer behauptet zwar immer wieder, man müsse Tankstopps ins Fahrtenbuch eintragen, aber das stimmt trotzdem nicht.

Im Fahrtenbuch müssen Sie eingetragen:

  1. Das Datum und den Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit,
  2. das Reiseziel, bei Umwegen auch die Reiseroute,
  3. den Reisezweck und den oder die aufgesuchten Geschäftspartner.

Für Privatfahrten genügen jeweils Kilometerangaben. Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genügt ein kurzer Vermerk im Fahrten­buch. (R 8 Abs. 9 Nr. 2 LStR)


Es kann aber nicht schaden, Tankstopps trotzdem einzutragen: Dadurch vermeiden Sie peinliche Eigentore. Stellen Sie sich vor, Sie haben am 9. April eine geschäftliche Fahrt nach Flensburg eingetragen, aber der Prüfer findet von diesem Tag eine Tankquittung aus Garmisch. So etwas vermeiden Sie, wenn Sie Tankstopps mit den anderen Fahrtenbucheintragungen abstimmen. Sie verleihen Ihren Aufzeichnungen so eine höhere Glaubwürdigkeit.

Was übrigens oft vergessen wird: Zur Anwendung der Fahrtenbuchmethode ist nicht nur eben dieses Fahrtenbuch erforderlich, sondern auch die getrennte Erfassung der Kosten jedes einzelnen Firmenwagens. Falls bei Ihnen alle Benzinbelege aller Firmenwagen auf ein einziges Aufwandskonto gebucht werden, war die ganze Mühe mit dem Fahrtenbuch für die Katz’.

Erinnerung zum Elektro-Auto: Fahren Sie ein nach 2018 angeschafftes Elektro- oder Pluig-in-Hybrid-Auto und wenden Sie die Fahrtenbuch-Methode an, sind nur die halben Kosten zugrunde zu legen.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Seefeld

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching