Der eine oder andere Betriebsprüfer behauptet zwar immer wieder, man müsse Tankstopps ins Fahrtenbuch eintragen, aber das stimmt trotzdem nicht.
Im Fahrtenbuch müssen Sie eingetragen:
Für Privatfahrten genügen jeweils Kilometerangaben. Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genügt ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch. (R 8 Abs. 9 Nr. 2 LStR)
Es kann aber nicht schaden, Tankstopps trotzdem einzutragen: Dadurch
vermeiden Sie peinliche Eigentore. Stellen Sie sich vor, Sie haben am
9. April eine geschäftliche Fahrt nach Flensburg eingetragen, aber der
Prüfer findet von diesem Tag eine Tankquittung aus Garmisch. So etwas
vermeiden Sie, wenn Sie Tankstopps mit den anderen
Fahrtenbucheintragungen abstimmen. Sie verleihen Ihren Aufzeichnungen so
eine höhere Glaubwürdigkeit.
Was übrigens oft vergessen wird:
Zur Anwendung der Fahrtenbuchmethode ist nicht nur eben dieses
Fahrtenbuch erforderlich, sondern auch die getrennte Erfassung der
Kosten jedes einzelnen Firmenwagens. Falls bei Ihnen alle Benzinbelege
aller Firmenwagen auf ein einziges Aufwandskonto gebucht werden, war die
ganze Mühe mit dem Fahrtenbuch für die Katz’.
Erinnerung zum Elektro-Auto:
Fahren Sie ein nach 2018 angeschafftes Elektro- oder
Pluig-in-Hybrid-Auto und wenden Sie die Fahrtenbuch-Methode an, sind nur
die halben Kosten zugrunde zu legen.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Seefeld