Rechnungen von über 250 Euro berechtigen nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie (unter anderem) folgende Angaben enthalten: Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift (…) des Leistungsempfängers (§14 Abs. 4 Nr. 1 UStG). Nun kommt es immer wieder vor, dass Mitarbeiter-Namen in der Rechnungsadresse auftauchen.
Wann wird das für den Vorsteuerabzug gefährlich? Das verdeutlichen am besten konkrete Beispiele. Leistungsempfänger soll immer die „Meier GmbH“ sein, Besteller ist der Mitarbeiter Stefan Huber.
Verkürzter Firmenname: Angenommen, die Meier GmbH heißt laut Handelsregister: „Meier Softwareentwicklungs- und PC-Handels-GmbH“, aber auf der Rechnung steht nur „Meier GmbH“. Das ist in aller Regel kein Problem, sofern die Identifizierung eindeutig möglich ist. Schlecht wäre „Firma Meier“ ohne GmbH-Zusatz. Ganz problematisch wäre es, wenn unter derselben Adresse eine weitere Meier GmbH existierte.
Denken Sie auch an den Gegenstand der Lieferung: Wenn dieser ausschließlich betrieblich nutzbar ist (z. B. eine Maschine), wird eine fehlerhafte Adressierung weniger schwer wiegen als bei Gegenständen, die genauso gut privat verwendet werden können, wie z. B. eine Couch, ein TV, oder ein Smartphone.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching
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