2014 wurden die Verpflegungspauschalen neu geregelt – und auch deren Kürzung, falls der Arbeitnehmer auf Veranlassung und auf Kosten des Arbeitgebers zu essen bekommt.
Sehen wir uns das Ganze am besten anhand eines Beispiels an: A ist auf Weisung seines Arbeitgebers auf einem beruflichen Seminar. Er reist Dienstagabend an. Mahlzeiten bekommt er am Dienstag keine. Mittwoch ist Seminar (Frühstück, Mittag- und Abendessen inklusive) und am Donnerstag fährt A nach dem Frühstück wieder heim. Der Arbeitgeber hat nicht nur das Seminar, sondern auch alle Mahlzeiten bestellt und bezahlt.
Fall 1: Der Arbeitnehmer muss nichts dazuzahlen. Dann sind seine
Verpflegungspauschalen zu kürzen wie folgt: Anreisetag: Keine Kürzung, weil keine arbeitgeberveranlasste Mahlzeit erhalten. Seminartag Mittwoch: Pauschale 24 Euro wird gekürzt um 4,80 Euro wegen Frühstück und jeweils 9,60 Euro wegen Mittag- und Abendessen. Das macht 24 minus 24 Euro = null Euro. Abreisetag Donnerstag: Pauschale zwölf Euro wird gekürzt um 4,80 Euro wegen Frühstück. Auszahlbar 7,20 Euro (steuerfrei).
Fall 2: Der Arbeitnehmer muss nichts dazuzahlen, der Arbeitgeber will aber nicht auch noch zusätzlich Verpflegungspauschalen zahlen. Dann kann A die obigen Beträge als Werbungskosten geltend machen. (Anreisetag zwölf Euro, Abreisetag 7,20 Euro.)
Fall 3: Der Arbeitnehmer zahlt die Sachbezugswerte dazu. Das kann er z. B. durch Abzug vom Lohn (1,63 Euro Frühstück, drei Euro Mittag/Abend). Dann kommt es zu einer Kürzung des Kürzungsbetrags. Bei Bereitstellung des Frühstücks auf Veranlassung des Arbeitgebers wird die Verpflegungspauschalen statt um 4,80 Euro Kürzung nur um 3,17 Euro (4,80 minus 1,63) gekürzt. Bei Mittag- und Abendessen kommt es statt zu 9,60 Euro Kürzung nur zu 6,60 Euro Kürzung (9,60 minus drei). Im Ergebnis kann der Arbeitgeber dann auszahlen, was der Arbeitnehmer zugezahlt hat: Eine Zuzahlung der Sachbezugswerte durch den Arbeitnehmer ist also – zumindest aus steuerlicher Sicht – völlig sinnlos.
Wie wird das Frühstück 2014 bei Hotelübernachtungen behandelt?
Fall1: Auf der Rechnung steht: „Übernachtung mit Frühstück 110 Euro“. Angenommen, der Arbeitnehmer zahlt nichts dazu, er soll aber auch keine Verpflegungspauschalen erhalten. Ergebnis: Keine Steuerpflicht für das Frühstück, denn der Sachbezugswert von 1,63 Euro ist ja (bei weitem) abgedeckt durch die Verpflegungspauschale (welche ja mindestens zwölf Euro beträgt). Kürzen oder abziehen muss man nichts.
Fall 2: Auf der Rechnung steht: „Übernachtung mit Frühstück 110 Euro“. Angenommen, der Arbeitnehmer zahlt nichts dazu, soll aber Verpflegungspauschale bekommen, dann wird diese um 4,80 Euro gekürzt.
Fall 3: Auf der Rechnung steht: „Übernachtung mit Frühstück 110 Euro“. Der Arbeitnehmer zahlt dem Arbeitgeber 1,63 Euro, und er soll die maximal mögliche Verpflegungspauschale bekommen. Ergebnis: Kürzung der Verpflegungspauschale um 3,17 Euro (4,80 minus 1,63).
Fall 4: Auf der Rechnung steht: „Übernachtung 100 Euro, Frühstück 20 Euro“. Ergebnis: Der Wert des Frühstücks ist steuerlich trotzdem nur 1,63 Euro. Der Ansatz des Sachbezugswertes erfolgt bis zu einem Wert der Mahlzeit von 60 Euro brutto.
Fall 5: Auf der Rechnung steht: „Übernachtung ohne Frühstück 100 Euro“. Der Arbeitnehmer geht auf eigene Kosten zu McDonalds frühstücken. Keine Kürzung der Verpflegungspauschale.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching