Seit 2012 spielen Einkünfte und Bezüge bei volljährigen Kindern in Ausbildung eigentlich keine Rolle mehr. Das Lehrlingsgehalt kann also so hoch sein wie es will, die Eltern behalten trotzdem den Kindergeldanspruch.
Als Ausbildung gilt allerdings nur eine Erstausbildung oder ein Erststudium (zum Beispiel eine abgeschlossene Lehre oder ein Bachelorstudium). Wird ein Zweitstudium absolviert und werden dabei mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet, fällt das Kindergeld eben doch weg – auch nach 2011.
Aktueller Fall: Ein junger, volljähriger Mann absolvierte eine duale Ausbildung als Industriekaufmann mit Bachelorstudium in Betriebswirtschaft. Nachdem er die Prüfung zum Industriekaufmann bestanden hatte, arbeitete er parallel zum Studium 24 Stunden pro Woche. Die Familienkasse strich das Kindergeld, denn der junge Mann sei nicht mehr in einer Erstausbildung und er arbeite mehr als 20 Stunden pro Woche. Das Finanzgericht Münster hat den Eltern zwar erst einmal dennoch das Kindergeld zugesprochen. Wie der Bundesfinanzhof die Sache sieht, ist aber noch unklar.
Fazit: Volljährige Kinder mit abgeschlossener Erstausbildung (Lehre/Bachelor) sollten parallel zu einer Zweitausbildung maximal 20 Stunden arbeiten und sich lieber voll auf ihr Studium konzentrieren. (FG Münster, 11.04.14, 4 K 635/14 KG; Revision in einem Parallelverfahren anhängig beim BFH unter XI R 1/14)
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching