Neue Verfügung: So wird Ihre Weihnachtsfeier versteuert

Ihre Weihnachtsfeier letztes Jahr ist etwas teurer geworden? Wenn die Kosten pro Arbeitnehmer 110 Euro brutto übersteigen, muss der übersteigende Teil pauschal lohnversteuert werden. Das führt zu viel Rechnerei. Was gehört alles dazu? Was nicht? Wie muss geteilt werden? Dazu hat sich – leider erst kurz vor Weihnachten – die Finanzverwaltung geäußert. (BMF, 07.12.16)

Wie wird geteilt? Wie wird mit Teilnehmern umgegangen, die sich zwar angemeldet hatten, aber nicht erschienen sind? Wenn das Restaurant zum Beispiel eine Pauschalrechnung vereinbart hat, die von 100 Teilnehmern ausgeht, aber nur 50 kommen, sind natürlich die Kosten pro Kopf doppelt so hoch wie geplant. Die Finanzverwaltung verlangt, dass geteilt wird durch die Anzahl der anwesenden Teilnehmer.

Wie verbuchen Sie die Weihnachtsgeschenke richtig? Die Finanzverwaltung unterscheidet zwischen Geschenken „anlässlich“ von Betriebsveranstaltungen und Geschenken, die nur bei „Gelegenheit“ einer Betriebsveranstaltung übergeben werden.

„Anlässlich“ in diesem Sinne bedeutet: Das Geschenk passt irgendwie zu Weihnachten. In diesem Fall wird es in die 110-Euro-Grenze eingerechnet.

Nur bei „Gelegenheit“: Das ist in den Augen der Finanz­beamten ein Geschenk, das eigentlich untypisch ist (z. B. Flachbildfernseher, Goldmünzen, iPads, Laptops) und nur deswegen auf der Weihnachtsfeier verschenkt wird, weil man auf diese Art und Weise die günstige Pauschalversteuerung mit 25 Prozent bekommt. Hier können Sie sich also, wenn Sie besonders wertvolle Geschenke gemacht haben, schon einmal auf Diskussionen mit dem Finanzamt einstellen. Schwierig wird es bei Dingen wie Fernsehern, Luxusgegenständen, Fotokameras usw. Völlig ausgeschlossen ist es, Goldmünzen als Weihnachtsgeschenk mit Pauschalsteuer durchzubekommen. Bei teuren Geschenken über 60 Euro brutto wollen die Finanzämter generell besonders genau hinschauen.

Tipp für verschenkte iPads usw.: Für Computer, Laptops usw. gibt es eine separate Möglichkeit zur 25prozentigen Pauschalversteuerung (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG). Tipp für Luxus-Geschenke: Wenn Sie die Pauschalversteuerung für Geschenke an Arbeitnehmer nach § 37b EStG wählen, werden diese Geschenke nicht in die Prüfung mit einbezogen. Wermutstropfen: Steuersatz fünf Prozent höher (30 Prozent statt 25 Prozent) und außerdem keine Sozial­versicherungsfreiheit.

Reisekosten: Wenn Arbeitnehmer extra angereist sind und sich die Fahr­karten selbst besorgt haben, kann der Arbeitgeber die Kosten steuerfrei erstatten. Falls sich der Arbeitgeber selber um die Anreise dieser Mitarbeiter kümmert, gehören die Kosten zu den Zuwendungen der Weihnachts­feier bzw. des Betriebsausflugs und sind in die Gesamtkosten mit einzubeziehen, sodass die 110 Euro schneller erreicht sind.

Teilnahme von Geschäftspartnern: Falls Nicht-Arbeitnehmer teilnahmen, sind deren Kosten separat festzuhalten und unterliegen den gleichen Regeln wie Bewirtungskosten. (Einzelaufzeichnung der Teilnehmer und deren konsumierter Speisen und Getränke erforderlich!)

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching