Neuer Sachbezugswert 2022 für Restaurantschecks: 3,57 Euro

Der Bundesrat hat noch im November 2021 der Erhöhung des Sachbezugswerts für Mittag- und Abendessen auf 3,57 Euro zugestimmt.

Maximaler Scheckwert nun 6,67 Euro je Scheck: Falls Sie Restaurantschecks bzw. Essensmarken ausgeben, steigt der maximale Scheckwert auf 6,67 Euro je Scheck, denn wie bisher schon kann man auf den Sachbezugswert steuerfrei 3,10 Euro drauflegen. Der Mitarbeiter braucht nur 3,57 Euro zu versteuern, wobei Sie das auch mit 25 Prozent pauschal versteuern können, wodurch Sozialversicherungsfreiheit eintritt. (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG)

Ihre Mitarbeiter dürfen die Schecks nicht horten! Der Mitarbeiter soll täglich eine Mahlzeit kaufen, nicht mehr und nicht weniger. Falls jemand die Schecks sammelt und auf einmal einlöst, fällt die Steuerbegünstigung weg. Das wird bei einem normalen Mitarbeiter teuer, bei einem Minijobber extrem teuer, wenn er oder sie dann die 450-Euro-Grenze überschreitet.

Bei Auswärtstätigkeit gilt: Mitarbeiter auf einer Auswärtstätigkeit dürfen während der ersten drei Monate keine Restaurantschecks bekommen.

Mitarbeiter im Homeoffice: Diese dürfen solche Zuschüsse sehr wohl erhalten.

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching