Neues Umsatzsteuer-Verfahren OSS: Software nicht fertig

Bei Verkäufen an Privatleute galten bei der Umsatzsteuer bis Juni 2021 länderbezogene Lieferschwellen, die für jedes Land unterschiedlich waren. Wenn man diese überschritten hatte, musste man sich in dem jeweiligen anderen Land registrieren.

Neu seit Juli 2021: Nun gilt eine einheitliche Umsatzschwelle von 10.000 Euro netto. Wenn Sie die überschreiten, können Sie sich (freiwillig) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) registrieren. Das ist das sogenannte „OSS-Verfahren“. Sie können dann Ihre umsatzsteuer­lichen Pflichten in dem jeweiligen anderen EU-Land über das Bundeszentralamt erfüllen.

Hinweis: Dieses OSS-Verfahren betrifft Sie nur, wenn Sie an Privatleute in EU-Ländern verkaufen (B2C). Beim EU- Export an andere Unternehmen „B2B“ hat sich nichts geändert.

Automatischer CSV-Import klappt nicht: Hier war geplant, dass Sie Ihre OSS-Erklärungen voll automatisiert für alle EU-Länder gesammelt abgeben können. Das BZSt sollte dann die Abgaben auf die einzelnen Länder verteilen. Doch die OSS-Software beim BZSt ist nicht rechtzeitig fertig geworden – dabei ist der 31. Oktober 2021 aber schon der erste Stichtag für die vierteljährliche Steuerklärung.

Nun ist Handarbeit gefragt: Sie sollen die Meldung im Portal des BZSt nun manuell abgeben. Das ist ein erheblicher Mehraufwand, denn Sie müssen folgende Punkte beachten:

  • Trennung zwischen digitalen Dienstleistungen und Fernverkäufen,
  • Fernverkäufe, die aus Deutschland oder von einem Lagerort im Ausland versendet wurden (Abgangsland),
  • Meldung der gesammelten Umsätze je EU-Mitgliedsstaat (Bestimmungsland) unter Berücksichtigung der entsprechenden Steuersätze (Standardsteuersätze und ggf. reduzierte Sätze).

Ab Ende November sollen dann (angeblich!) CSV-Dateien voll automatisiert in das OSS-System importiert werden können.

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching