Neues zum Abzug von Bewirtungskosten

Nach 27 Jahren hat die Finanzverwaltung das Thema „Bewirtungsrechnungen“ neu abgehandelt. (BMF, 30.06.21)

Erforderliche Angaben auf dem Bewirtungsbeleg: Der Name des Restaurants und das Ausstellungsdatum sind immer notwendig, die Steuernummer des Restaurants nur bei Rechnungen über 250 Euro brutto. Ebenso ist eine Rechnungsnummer nur über 250 Euro notwendig. Nach der „Kassensicherungsverordnung“ muss aber eine Transaktionsnummer enthalten sein.

Wie genau muss das Essen bezeichnet werden? Irgendwelche Buchstaben, Zahlen oder Symbole reichen nicht, ebenso wenig nur die Formulierung „Speisen und Getränke“. Ausreichend sind aber Angaben wie „Menü 1“, „Tagesgericht 2“ oder „Lunch-Menü“. (Rz. 6)

Der Tag der Bewirtung muss angegeben sein:
 Es soll ein Verweis „Leistungsdatum = Rechnungsdatum“ ausreichend sein. Anmerkung: Fraglich ist, ob das überhaupt erforderlich ist (BFH, 15.10.19, BFH V R 29/19). Handschriftliche Ergänzungen oder Datumsstempel reichen nicht. (Rz. 7)

Trinkgeld: Dieses muss entweder elektronisch abgerechnet sein oder vom Kellner quittiert werden (Rz. 8). Anmerkung: Ebenso dürfte es bei Kartenzahlung ausreichend sein, wenn man das Trinkgeld als Differenz zwischen Bewirtungsrechnung und ec-Abbuchung glaubhaft macht.

Adressierung? Eine Rechnung über 250 Euro brutto muss an den Gast adressiert sein (Rz. 9). Der Name darf handschriftlich vermerkt werden. Bis zu 250 Euro brutto ist der Name des Rechnungsempfängers nicht notwendig.

Elektronische Kassen mit TSE: Rechnungen müssen einen Code zeigen als Beweis, dass die Kasse eine sogenannte technische Sicherheitseinrichtung „TSE“ hat. Ohne solchen Code ausgestellte Rechnungen sollen nicht abzugsfähig sein. (Anmerkung: Dafür gibt es keine Begründung im Gesetz.) Der Gast kann im Allgemeinen darauf vertrauen, dass das Gasthaus die Rechnung ordnungsgemäß erstellt hat, wenn eine Transaktionsnummer oder Seriennummer oder ein QR-Code auf der Rechnung enthalten ist. (Rz. 11)

Spätere Rechnung: Bei größeren Bewirtungen werden Rechnungen oftmals später verschickt. Hier ist kein solcher TSE-Code notwendig. (Rz. 13)

Bewirtung im Ausland: Alle Vorschriften gelten auch für Restaurants im Ausland. Können Sie aber glaubhaft machen, dass in dem betreffenden Land keine maschinellen Belege erstellt werden müssen, so reicht auch eine handschriftliche Rechnung. (Rz. 19)

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching