Neues zur 110-Euro-Grenze bei Betriebsveranstaltung

Die Kosten einer Betriebsveranstaltung (zum Beispiel einer Weihnachtsfeier) sind lohnsteuerfrei, soweit sie den Freibetrag von 110 Euro pro Kopf nicht überschreiten. Strittig war immer, ob auf die angemeldeten Arbeitnehmer abzustellen ist oder auf die tatsächlich teilnehmenden.

Ein wichtiger Unterschied! Denn wenn zum Beispiel die Hälfte der angemeldeten Teilnehmer nicht zur Betriebsfeier kommt, entfallen auf einen einzelnen doppelt so hohe Kosten, und umso schneller müssen Sie Lohnsteuer abführen. Ein Finanzgericht hatte einmal geurteilt, dass auf die angemeldeten Teilnehmer abzustellen sei. Das wäre besser für Sie gewesen.

Das oberste Steuergericht hat aber nun entschieden: „Nein, es ist (nur) auf die Teilnehmenden abzustellen.“ (BFH, 29.04.21, VI R 31/18, DStR 21, 1642)

Beispiel: Die Kosten betragen 2.000 Euro, es haben sich 20 Teilnehmer angemeldet. Kosten pro Kopf 100 Euro, damit unter dem Freibetrag = keine Lohnsteuer. Wenn die Hälfte nicht kommt, liegen die Kosten pro Kopf plötzlich bei 200 Euro. Damit sind pro Kopf 90 Euro steuerpflichtig. Das kann mit 25 Prozent pauschal versteuert werden, ohne Sozialabgaben.

Ärgerlich zudem: Ohne jeden Grund wird bei Überschreiten der 110-Euro-Grenze der Vorsteuerabzug gestrichen.

Fazit: Achten Sie darauf, dass Sie die 110 Euro Kosten pro Arbeitnehmer nicht überschreiten. Oder organisieren Sie Ihre Betriebsveranstaltung so, dass die Kosten bei weniger Teilnehmern linear abnehmen (z. B. im Restaurant: weniger Leute essen und trinken weniger).

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching