Neues zur steuerlichen Behandlung von Corona-Soforthilfen

Kurz nach Ausbruch der Corona-Pandemie wurden im April 2020 relativ unbürokratisch Soforthilfen ausbezahlt. So oberflächlich die Prüfung der Anträge im Jahr 2020 auch erfolgte, umso genauer kontrollierte man das dann 2021 noch einmal nach.

Ergebnis: Viele mussten die Gelder wieder zurückzahlen.

Eine Neutralisierung ist noch in 2020er-Bilanz möglich: Das Finanzministerium Schleswig-Holstein entschied dazu (höchstwahrscheinlich sehen das Finanzbehörden in anderen Bundesländern genauso): Wenn die Bilanz 2020 zu dem Zeitpunkt des Rückforderungsbescheids noch nicht fertig war, kann man die Rückzahlungsverpflichtung gewinnmindernd bereits 2020 einbuchen. (FinMin SH, 18.10.21, DB 21, 2597)

Für die Tarifermäßigung (nur relevant für Personengesellschaften) gilt: Die Tarifermäßigung soll für die Corona-Soforthilfen nicht gewährt werden. (FinMin SH, 18.10.21)

Eine zinslose Stundung von Steuerzahlungen gilt bis 31. März 2022: Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Unternehmen von der Coronakrise „unmittelbar und nicht unerheblich“ betroffen ist. Antragsfrist ist der 31. Januar 2022.

Details finden Sie im Internet in den „FAQ ‚Corona’ (Steuern)” des Bundesfinanzministeriums.

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching