In einem BMF-Schreiben vom 19. Mai 2015 wurde festgelegt, dass so genannte Streuwerbeartikel bis zehn Euro netto beim Empfänger nicht steuerpflichtig sind und nicht als „Geschenk“ gelten, mit der Folge, dass auch die Aufzeichnungspflicht des Empfängernamens entfällt. Aber: Da eine klare gesetzliche Grundlage fehlt, kann man nicht unterstellen, dass automatisch jedes Geschenk bis zehn Euro netto ein solcher Streuwerbeartikel ist.
Was ist gemeint mit der Bezeichnung „Streuwerbeartikel“? Gemeint sind wohl eher die typischen Werbegeschenke wie Kugelschreiber, Feuerzeuge, billige Uhren, Kalender usw.
Das ist wohl nicht mit umfasst: Verschenken Sie hingegen eine Weinflasche für 11,90 Euro brutto (= zehn Euro netto) ist das unserer Auffassung nach kein Streuwerbeartikel, sondern ein Geschenk. Sie sollten es daher unter dem Konto „Geschenke“ verbuchen, weil Geschenke getrennt gebucht werden müssen und der Empfänger vermerkt werden muss. Ansonsten entfällt der Betriebsausgabenabzug.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Germering