Wenn Sie Software im Ausland anmieten oder Gebühren für Lizenzen ins Ausland zahlen, müssen Sie von den Gebühren 15 Prozent Quellensteuer einbehalten.
Besonders „findige“ Betriebsprüfer in einigen Bundesländern waren nun auf die Idee gekommen, solche Quellensteuer auch für Google AdWords zu verlangen, weil es sich bei der Nutzung von Google AdWords angeblich um „Softwareanmietung im Ausland“ handeln würde. Ein Online-Markisenverkäufer in Oberbayern war dadurch laut ZDF angeblich mit zwei Millionen Euro Steuernachforderungen konfrontiert.
Erfreulich: Nun hat das Bundesfinanzministerium klargestellt, dass Ausgaben für Online-Werbung nicht dem Quellensteuerabzug unterliegen. (BMF, 03.04.19)
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Germering