Nur der Vorbehaltsnießbraucher darf abschreiben

„Nießbrauch“ ist der rechtliche etwas altmodische Fachausdruck für „Nutzungsrecht“. Bei Immobilienübertragungen kommt er oft ins Spiel.

Es gibt drei Arten: Vorbehaltsnießbrauch, Vermächtnisnießbrauch und Zuwendungsnießbrauch.

Vorbehaltsnießbrauch: Das ist die häufigste Form. Beispiel: Der Vater schenkt dem Sohn das Haus, behält sich aber den Nießbrauch vor. Falls das Haus vermietet ist, kann der Vater (weiterhin) die Abschreibung geltend machen, weil er die Anschaffungskosten getragen hat.

Zuwendungsnießbrauch: Das ist der umgekehrte Weg und kommt selten vor. Beispiel: Der Vater behält die Immobilie, räumt aber seiner Tochter den Nießbrauch ein. Wenn diese das Haus vermietet, kann sie keine Abschreibungen geltend machen, weil sie die Anschaffungskosten nicht getragen hat.

Vermächtnisnießbrauch: Der Vater schreibt z. B. ins Testament: „Mein Sohn erbt das Haus, aber meine Tochter bekommt den Nießbrauch“. Die Folge: keine Abschreibung für die Tochter als Vermächtnisnießbraucherin. Das wurde jüngst so bestätigt. (FG Hamburg, 17.03.21, 2 K 2/19, Beck RS 21, 10307)

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