Wer das Haus der Eltern erbt, in dem diese gewohnt hatten und „unverzüglich“ einzieht, muss das Haus nicht bei der Erbschaftsteuer angeben. Das gilt zumindest bis zu einer Wohnfläche von 200 m². Ist das Haus größer, gilt die Steuerbefreiung anteilig. (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG)
Was heißt „unverzüglich“? Der Bundesfinanzhof hat das nun auf
sechs Monate festgelegt. Im konkreten Fall verstarb der Vater im Januar
2014, die zwei Brüder, die erbten, einigten sich im Februar 2015, wie
sie das aufteilen wollten, und die Grundbucheintragung erfolgte im
September 2015. Erst ab April 2016 holte der eine Bruder
Renovierungsangebote ein. Das Finanzamt strich die Steuerbefreiung, weil
er nicht „unverzüglich“ eingezogen sei. Der Bundesfinanzhof erklärte
das für gerechtfertigt. (BFH, 28.05.19, II R 37/16, DStR 19, 1571).
Unser Rat:
Wollen Sie diese Steuerbefreiung nutzen, sollten Sie unmittelbar nach
dem Erbfall oder unmittelbar, nachdem zumindest feststeht, dass Sie der
Erbe sind, in das Haus einziehen. Spätestens aber innerhalb von sechs
Monaten. Können Sie diese Frist nicht einhalten, sollten Sie alles
dokumentieren, was belegt, dass die längere Frist nicht von Ihnen zu
vertreten ist. Wenn Sie zügig Renovierungsaufträge vergeben, aber die
Handwerker nicht anfangen zu arbeiten, dann sollte das nicht zu Ihren
Lasten gehen. Wer aber herumtrödelt und überhaupt keine Anstalten macht,
umzuziehen oder das Haus zu renovieren, der riskiert den Verlust der
Steuerbefreiung. Das kann im Extremfall in die Hunderttausende gehen.
Beispiel: X
erbt das Haus seines Vaters (200 m² Wohnfläche, Steuerwert eine Million
Euro) sowie dessen Aktiendepot im Wert von einer Million Euro. Er zieht
„unverzüglich“ in das Haus seines Vaters ein. Die Erbschaftsteuer
beträgt 90.000 Euro. Oder: Er trödelt herum wie im Urteilsfall, dann kostet das 304.000 Euro Erbschaftsteuer.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Martinsried
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