Normaler Arbeitslohn unterliegt der vollen Lohnbesteuerung und Sozialversicherung. Es gibt jedoch auch viele Lohnbestandteile, die steuerfrei sind oder mit einem Pauschalsteuersatz versteuert werden können.
Bei manchen solchen Zahlungen gibt es die Steuerfreiheit nur, wenn der Lohn zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt wird. Aber nun erkennt das Finanzamt eine ganze Liste von Umwandlungen von Arbeitslohn in steuerfreie Zuschüsse ausdrücklich an (OFD NRW, 09.07.15, Kurzinfo LSt 05/2015).
Arbeitslohn können Sie in diese steuerfreien Zuschüsse umwandeln:
- Zahlung von steuerfreiem Verpflegungsmehraufwand (§ 3 Nr. 16 EStG),
- Heimarbeitszuschlag (§ 3 Nr. 30 und 50 EStG, R 9.13 Abs. 2 LStR 2015),
- Überlassung betrieblicher PCs und Telekommunikationsgeräte, sowie Zubehör und Software, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt einschließlich Dienstleistungen in diesem Zusammenhang (§ 3 Nr. 45 EStG),
- Regelmäßige pauschale Barablösungen für (nachgewiesene) Reinigungskosten für typische Berufskleidung (§ 3 Nr. 50 EStG),
- Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, Zuschläge zur Rufbereitschaft (§ 3b EStG),
- Firmenwagengestellung (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 – 5 EStG, R 8.1 Abs. 9 LStR 2015),
- Warengutscheine im Rahmen der sogenannten 44-Euro-Freigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG),
- Rabattfreibetrag (§ 8 Abs. 3 EStG, R 8.2 LStR 2015),
- Barzuschüsse in Form von z. B. Restaurantschecks für unentgeltlich oder verbilligt abgegebene Mahlzeiten (R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR 2015),
- Fehlgeldentschädigung (R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR 2015),
- Werbung auf Fahrzeugen (§ 22 Nr. 3 EStG),
- Pauschalierung von unentgeltlich oder verbilligt abgegebenen arbeitstäglichen Mahlzeiten (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG),
- Pauschalierung von Erholungsbeihilfen (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG). Die Erholungsbeihilfen sollten Sie in voller Höhe (nicht in Monatsbeträgen) kurz vor Urlaubsantritt ausbezahlen, und Ihr Arbeitnehmer sollte schriftlich zusichern, das Geld zu Erholungszwecken zu verwenden.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching