Oft übersehene Sparmöglichkeiten bei der Schenkungsteuer

Diese Sparmöglichkeiten bei der Schenkungsteuer werden oft übersehen:

Direktschenkung von Großeltern an Enkel: Enkelkinder haben jeweils 200.000 Euro Freibetrag von den Großeltern. Bei zwei Enkelkindern und allen vier noch lebenden Großeltern sind das 800.000 Euro, die man auf die übernächste Generation steuerfrei übertragen kann. Wenn man verhindern will, dass die Enkelkinder das Geld verjubeln, sobald sie 18 geworden sind, sollte man die Schenkung mit einer Auflage versehen (§ 525 BGB, Notar notwendig!).


Erb-Ausschlagung beim Berliner Testament: Beim Berliner Testament setzen sich die Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben ein. Wenn ein vermögender Mensch auch noch das Vermögen seines verstorbenen Ehegatten erbt, führt das zu unnötigen Erbschaftsteuermehrbelastungen. Diese kann man vermeiden durch eine Erb-Ausschlagung. Diese muss innerhalb von sechs Wochen nach dem Todesfall passieren. Dann geht das Vermögen des Verstorbenen direkt auf seine Kinder über.

Immobilienschenkung unter Nießbrauchsvorbehalt: Wenn man eine Immobilie verschenkt und sich das Nutzungsrecht („Nießbrauch“) vorbehält, sinkt dadurch der erbschaftsteuerliche Wert einer Immobilie ganz erheblich. Auch dann noch, wenn der Schenker schon älter ist. Beispiel: Ein 65-jähriger Vater schenkt sein Haus seinem Sohn und behält sich den Nieß­brauch vor. Die Jahresmiete des Hauses wären 20.000 Euro. Durch den Nieß­brauch sinkt der Steuerwert des Hauses um das 11,444-Fache von 20.000 Euro, also um knapp 229.000 Euro. (Anlage zu § 14 Absatz 1 Satz 4 BewG; BMF, 04.11.16)

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich

Steuerberater für Gilching

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching