Bis spätestens 30. Juni sollten sich alle Unternehmer, die Waren an Privatpersonen in anderen EU-Ländern versenden, in dem OSS-Verfahren registrieren.
Diese Registrierung beim deutschen Bundeszentralamt erspart die Registrierung in jedem einzelnen EU-Land. Das gilt ab 10.000 Euro Liefer-Umsatz netto im Jahr. Die Prüfung einzelner Lieferschwellen je Land ist nicht mehr notwendig.
Nicht in die 10.000-Euro-Grenze fließen ein: Abholfälle sowie Lieferungen an Unternehmer. Beispiel: Ein Augsburger Einzelhändler verschickt Waren an Bürger in anderen EU-Ländern für 8.000 Euro. Außerdem verkauft er seinen gebrauchten Geschäftswagen (35.700 Euro brutto) an einen österreichischen Privatmann, der den Wagen in Augsburg abholt. Und ein Franzose (Privatkunde) hat persönlich Waren für 20.000 Euro in seinem Geschäft abgeholt. An Unternehmer in Holland und Dänemark liefert er Güter für 100.000 Euro. Der Verkauf des Autos, die Abholung und die Lieferung an Unternehmen sind nicht einzubeziehen. Insofern bleibt es auch bei den Versandlieferungen beim Ursprungslandprinzip (Lieferung mit deutscher Umsatzsteuer). Der Händler muss sich wegen Nicht-Überschreitens der 10.000-Euro-Grenze nicht bei OSS registrieren.
Achtung – Abwandlung des Gebrauchtwagenfalls: Der Österreicher (immer noch Privatmann) bittet den Augsburger, ihm das Auto nach Innsbruck transportieren zu lassen. Dann gilt das Bestimmungslandprinzip, und der Auto-Verkauf zählt sehr wohl bei der 10.000-Euro-Grenze mit!