P-&-R-Container: Nun droht auch noch steuerlicher Ärger


Der größte Anlegerskandal Deutschlands mit einem Schaden von über drei Milliarden Euro ist der Fall der Münchner Containervermietung P & R. Vor etwa zehn Jahren ist die Firma nämlich zu einem Schneeballsystem übergegangen und hat Container „verkauft“, die gar nicht existierten.

Für die Anleger droht nun dreifacher Ärger:

  1. Das Geld ist wegen des Betrugs sowieso verloren.
  2. Das Finanzamt streicht Verluste in der Steuererklärung.
  3. Und der Vorsteuerabzug wird womöglich auch noch gestrichen.

Verluste nicht verrechenbar: Laufende Verluste und Verluste aus dem Verkauf von Containern kann man nicht miteinander verrechnen. Laufende Verluste, die entstehen, zum Beispiel, wenn wegen der Insolvenz Mieterträge ausbleiben, sind „sonstige Einkünfte“ und können nur mit positiven anderen sonstigen Einkünften verrechnet werden. Solche hat aber kaum jemand. Wenn man den Container vorzeitig verkauft (sofern man zufällig doch einen hatte) und daraus einen Gewinn macht, kann man diesen Gewinn auch nicht mit den laufenden Verlusten verrechnen. Einen Veräußerungsverlust beim Verkauf des Containers könnte man nur mit anderen Veräußerungsgewinnen – zum Beispiel aus dem Verkauf von Immobilien – verrechnen.

Vorsteuerabzug: Manche Finanzämter wollen den Vorsteuerabzug aus dem Kauf der Container streichen. Schließlich ist ja gar nichts verkauft worden, weil der Container nicht existiert hat. Hier ist allerdings der Bundesfinanzhof großzügig und hat bereits bei Betrugsfällen rund um Blockheizkraftwerke entschieden, dass es auf die Sichtweise der Anleger bei Vertragsabschluss ankommt. Es ist zu hoffen, dass das auch für Fragen des Vorsteuerabzugs gilt. (BFH, 07.02.18, X R 10/16)

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Seefeld


Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching