Der größte Anlegerskandal Deutschlands mit einem Schaden von über
drei Milliarden Euro ist der Fall der Münchner Containervermietung P
& R. Vor etwa zehn Jahren ist die Firma nämlich zu einem
Schneeballsystem übergegangen und hat Container „verkauft“, die gar
nicht existierten.
Für die Anleger droht nun dreifacher Ärger:
Verluste nicht verrechenbar: Laufende Verluste und Verluste
aus dem Verkauf von Containern kann man nicht miteinander verrechnen.
Laufende Verluste, die entstehen, zum Beispiel, wenn wegen der Insolvenz
Mieterträge ausbleiben, sind „sonstige Einkünfte“ und können nur mit
positiven anderen sonstigen Einkünften verrechnet werden. Solche hat
aber kaum jemand. Wenn man den Container vorzeitig verkauft (sofern man
zufällig doch einen hatte) und daraus einen Gewinn macht, kann man
diesen Gewinn auch nicht mit den laufenden Verlusten verrechnen. Einen
Veräußerungsverlust beim Verkauf des Containers könnte man nur mit
anderen Veräußerungsgewinnen – zum Beispiel aus dem Verkauf von
Immobilien – verrechnen.
Vorsteuerabzug: Manche
Finanzämter wollen den Vorsteuerabzug aus dem Kauf der Container
streichen. Schließlich ist ja gar nichts verkauft worden, weil der
Container nicht existiert hat. Hier ist allerdings der Bundesfinanzhof
großzügig und hat bereits bei Betrugsfällen rund um Blockheizkraftwerke
entschieden, dass es auf die Sichtweise der Anleger bei
Vertragsabschluss ankommt. Es ist zu hoffen, dass das auch für Fragen
des Vorsteuerabzugs gilt. (BFH, 07.02.18, X R 10/16)
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Seefeld