Angenommen, Sie haben einen Bewerber, den Sie erst einmal einen oder zwei Tage testen wollen. Müssen Sie den eigentlich bei der Sozialversicherung anmelden? Hier ist zu unterscheiden zwischen echter Probearbeit und einem Schnuppertag.
Probearbeit: Diese liegt vor, wenn der zu testende Mitarbeiter
echte Arbeiten zugewiesen bekommt und etwas Produktives machen soll,
was man verwerten kann. Dann steht ihm im Übrigen auch ein Anspruch auf
Bezahlung zu. In diesem Fall ist er sofort zur Sozialversicherung
anzumelden.
Schnuppertag: Hier schaut der potentielle
Mitarbeiter bloß einmal so, wie das so abläuft in Ihrem Betrieb. Er
bekommt keine Bezahlung. Dann ist keine Meldung erforderlich.
Freiwillige Zahlung: Gibt
der Chef dem Schnupperkandidaten am Schluss doch freiwillig etwas,
sollte eine Vereinbarung geschlossen werden, wonach es sich dabei nicht
um eine Vergütung für die geleistete Arbeit handelt.
Unfallversicherung: Bei
Probearbeiten mit Sozialversicherung besteht der Schutz der
Berufsgenossenschaft. Bei einem Schnuppertag besteht diese nur, wenn
derjenige arbeitslos gemeldet ist und die Arbeitsagentur den
Schnuppertag angeordnet hat.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Martinsried