Rechnung mit Text „Produktverkäufe“: kein Vorsteuerabzug!

Dass Rechnungen gewisse Mindestmerkmale enthalten müssen, sollte allgemein bekannt sein (§ 14 Absatz 4 UStG). Deshalb wird bei einer Rechnung mit dem Text „Produktverkäufe“ der Vorsteuerabzug gestrichen!

Konkret: Es ist nicht weiter verwunderlich, dass der Bundesfinanzhof im folgenden Fall den Vorsteuerabzug ablehnte, weil es „… mit ganz allgemein gehaltenen Angaben (hier „Produktverkäufe”) nicht möglich sei, die abgerechnete Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen“. Außerdem fehlte die Steuernummer, und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer war auch nicht angegeben. (BFH, 12.03.20, V R 48/17; veröffentlicht am 20.08.20)

Deshalb: Akzeptieren Sie keine Rechnungen mit derartigen Fehlern. Und: Bezahlen Sie bis zur Korrektur gar nichts oder zumindest nur den Netto­betrag ohne Umsatzsteuer.

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching