Den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung bekommen Sie nur, wenn die Art der Leistung leicht und eindeutig nachprüfbar ist. Hier Beispiele aus der Rechtsprechung, was alles als „nicht ausreichend“ bezeichnet wurde:
- „Trockenbauarbeiten, Fliesenarbeiten, Außenputzarbeiten“ (nicht ausreichend laut BFH, 05.02.10, XI B 31/09 und 06.07.10, XI B 91/09)
- „Bauarbeiten“ (nicht ausreichend laut BFH, 10.11.94, V R 45/93)
- „Bauleistungen“ (nicht ausreichend laut BFH, 14.10.02, V B 9/02)
- „Renovierungsarbeiten“ (nicht ausreichend laut BFH, 29.08.12, XI R 40/10)
- „Gesamter Warenbestand“ (nicht ausreichend laut BFH, 15.12.08, V B 82/08)
- „Betriebskostenumlage“ (nicht ausreichend laut BFH, 26.03.04, V B 170/03)
- „Beratungsleistungen“, „erhöhte Beratungsleistungen“, „Dienstleistungen“ (nicht ausreichend laut BFH, 16.12.08, V B 228/07)
- „Technische Beratung und Kontrolle“ (nicht ausreichend laut BFH, 08.10.08, V R 59/07)
- „Personalgestellung: Schreibarbeiten, Büromaterial, Porto, EDV-Fachliteratur“ (nicht ausreichend laut BFH, 15.05.12, XI R 32/10)
- „nach Absprache“ (nicht ausreichend laut BFH, 22.12.02, V B 53/02)
Hinweis: Alel diese Angaben könnten natürlich ausreichen, wenn das in einer Anlage zur Rechnung näher definiert und erläutert und in der Rechnung hierauf Bezug genommen wird. Denn nach § 31 Abs. 1 UStDV kann eine Rechnung aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die erforderlichen Angaben insgesamt ergeben.
Und: Sie können solch eine Anlage noch während einer Betriebsprüfung nachreichen, sie muss nicht unmittelbar der Rechnung beigefügt werden. (BFH, 16.01.14, V R 28/13, DStR 14, 743)
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching