Rechnungen: Achten Sie auf die Leistungsbeschreibung!

Den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung bekommen Sie nur, wenn die Art der Leistung leicht und eindeutig nachprüfbar ist. Hier Beispiele aus der Rechtsprechung, was alles als „nicht ausreichend“ bezeichnet wurde:

  • „Trockenbauarbeiten, Fliesenarbeiten, Außenputzarbeiten“ (nicht ausreichend laut BFH, 05.02.10, XI B 31/09 und 06.07.10, XI B 91/09)
  • „Bauarbeiten“ (nicht ausreichend laut BFH, 10.11.94, V R 45/93)
  • „Bauleistungen“ (nicht ausreichend laut BFH, 14.10.02, V B 9/02)
  • „Renovierungsarbeiten“ (nicht ausreichend laut BFH, 29.08.12, XI R 40/10)
  • „Gesamter Warenbestand“ (nicht ausreichend laut BFH, 15.12.08, V B 82/08)
  • „Betriebskostenumlage“ (nicht ausreichend laut BFH, 26.03.04, V B 170/03)
  • „Beratungsleistungen“, „erhöhte Beratungsleistungen“, „Dienstleistungen“ (nicht ausreichend laut BFH, 16.12.08, V B 228/07)
  • „Technische Beratung und Kontrolle“ (nicht ausreichend laut BFH, 08.10.08, V R 59/07)
  • „Personalgestellung: Schreibarbeiten, Büromaterial, Porto, EDV-Fachliteratur“ (nicht ausreichend laut BFH, 15.05.12, XI R 32/10)
  • „nach Absprache“ (nicht ausreichend laut BFH, 22.12.02, V B 53/02)

Hinweis: Alel diese Angaben könnten natürlich ausreichen, wenn das in einer Anlage zur Rechnung näher definiert und erläutert und in der Rechnung hierauf Bezug genommen wird. Denn nach § 31 Abs. 1 UStDV kann eine Rechnung aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die erforderlichen Angaben insgesamt ergeben.

Und: Sie können solch eine Anlage noch während einer Betriebs­prüfung nachreichen, sie muss nicht unmittelbar der Rechnung beigefügt werden. (BFH, 16.01.14, V R 28/13, DStR 14, 743)

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching