Das Finanzgericht Köln hat in drei Urteilen unlängst entschieden, dass Rechnungskopien ausreichend sind, um den Vorsteuerabzug zu bekommen. Die Verfahren betrafen zwar Vorsteuererstattungsansprüche ausländischer Unternehmer, das Urteil dürfte aber auch übertragbar sein auf den Vorsteuerabzug aus Rechnungen, wenn Sie ein ganz normaler inländischer Unternehmer sind.
Wenn auf der Rechnung ein Stempel „Kopie“ ist, dürfte das nunmehr unschädlich sein.
Unser Rat: Natürlich sollten Sie stets auf den Erhalt und die Archivierung der Originalrechnung achten. Lassen Sie sich aber im Fall des Falles vom Finanzamt keinesfalls den Vorsteuerabzug streichen, wenn Sie nur Rechnungskopien vorweisen können. (FG Köln, 11.05.16, 2 K 2123/13)
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Puchheim