Reduzierte Umsatzsteuer spart Geld in der Dienstwagenflotte

Viele Unternehmer vergessen, dass die Überlassung von Dienstwagen an Geschäftsführer oder Mitarbeiter auch umsatzsteuerliche Folgen hat.

Der Wert laut „Ein-Prozent-Regel“ gilt nämlich als fiktive Miete, die der Arbeitnehmer für die Überlassung des Autos bezahlt. Aus dieser muss der Arbeitgeber Mehrwertsteuer herausrechnen und ans Finanzamt abführen. Im zweiten Halbjahr 2020 fällt jetzt natürlich etwas weniger Mehrwertsteuer an.

Beispiel: Der Dienstwagen hat einen Listenpreis von brutto 47.690 Euro. Dieser wird auf volle 100 Euro abgerundet also auf 47.600 Euro. Ein Prozent davon sind 476 Euro. Darin stecken bei 19 Prozent Mehrwertsteuersatz 76 Euro Umsatzsteuer, die der Arbeitgeber jeden Monat an das Finanzamt abführen muss. Im zweiten Halbjahr 2020 sind es aber nur 66 Euro (476 x 16/116). Denken Sie daran, denn „Kleinvieh macht auch Mist“. Bei mehreren Firmenwagen kann sich das ganz schön summieren.

Übrigens: Für Elektro- und Hybrid-Autos wurde die Ein-Prozent-Regel halbiert, für reine Elektroautos bis 60.000 Euro brutto auf 1/4 Prozent reduziert. Bei der Umsatzsteuer hat der Gesetzgeber das leider nicht durchgezogen.

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