Sauna und Wellness machen Steuerfreiheit zunichte

Arbeitgeber können jedem Arbeitnehmer pro Jahr steuerfrei Leistungen im Wert von 500 Euro spendieren, die der „Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung“ dienen (§ 3 Nr. 34EStG).

Für die Steuerbefreiung ist der Nachweis erforderlich, dass die Maßnahmen den §§ 20 und 20a SGB V genügen. Auch Kurse in einem Fitness­studio können diesen Anforderungen genügen, und sind dann steuerfrei.

Gefahr: Die Steuerfreiheit wird zunichte gemacht, wenn das Fitnessstudio dem Arbeitgeber noch weitere Leistungen im Paket mit den Gesundheits­kursen aufschwatzt wie Saunabesuche oder andere Wellness-Leistungen. So etwas ist eben keine Gesundheitsförderung mehr im Sinne des Sozialgesetzbuches – und dann ist alles steuerpflichtig.

Unser Rat: Buchen Sie ausschließlich Leistungen, die von den Paragrafen §§ 20 und 20a SGB V umfasst sind, und worüber das Studio eine Bescheinigung vorweisen kann. Sauna und ähnliche Wohlfühl-Elemente sollten Ihre Mitarbeiter lieber privat bezahlen.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching