Arbeitgeber können jedem Arbeitnehmer pro Jahr steuerfrei Leistungen im Wert von 500 Euro spendieren, die der „Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung“ dienen (§ 3 Nr. 34EStG).
Für die Steuerbefreiung ist der Nachweis erforderlich, dass die Maßnahmen den §§ 20 und 20a SGB V genügen. Auch Kurse in einem Fitnessstudio können diesen Anforderungen genügen, und sind dann steuerfrei.
Gefahr: Die Steuerfreiheit wird zunichte gemacht, wenn das Fitnessstudio dem Arbeitgeber noch weitere Leistungen im Paket mit den Gesundheitskursen aufschwatzt wie Saunabesuche oder andere Wellness-Leistungen. So etwas ist eben keine Gesundheitsförderung mehr im Sinne des Sozialgesetzbuches – und dann ist alles steuerpflichtig.
Unser Rat: Buchen Sie ausschließlich Leistungen, die von den Paragrafen §§ 20 und 20a SGB V umfasst sind, und worüber das Studio eine Bescheinigung vorweisen kann. Sauna und ähnliche Wohlfühl-Elemente sollten Ihre Mitarbeiter lieber privat bezahlen.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching