Eine Scheidung ist mit hohen Kosten für Anwalt und Gericht verbunden. Früher einmal konnte man diese Kosten als „außergewöhnliche Belastung“ absetzen. Mit Wirkung ab 2014 hat der Gesetzgeber das Einkommensteuergesetz geändert und lässt seitdem Prozesskosten nur noch dann zum Abzug zu, wenn die Existenz bedroht ist.
Die Frage dabei: Unklar war, ob man eine Existenzbedrohung bei Scheidungen generell unterstellen kann.
Die Antwort bringt nun einen neues Urteil des Bundesfinanzhofs: Nein, eine Scheidung ist in aller Regel nicht notwendig zur Sicherung der Existenzgrundlage und der lebensnotwendigen Bedürfnisse. Auch wenn einen eine Aufrechterhaltung der Ehe psychisch extrem belasten würde, rechtfertigt das immer noch nicht den Abzug von Scheidungskosten als „außergewöhnliche Belastung“. (BFH, 18.05.17, VI R 9/16, DStR 2017, 1808)
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Martinsried