Stammtischweisheiten zum Thema Scheinselbständigkeit kursieren einige – und sie sind teils echt gefährlich: Kaum auszurotten ist die Irrmeinung, dass jemand, der mehrere Arbeitgeber bzw. Auftraggeber hat, kein Scheinselbständiger ist.
Mehrere Auftraggeber sind zwar ein ganz gutes Indiz für Selbständigkeit, reichen aber alleine bei weitem nicht aus. Ein Kellner, der in drei Gaststätten arbeitet, ist trotzdem Arbeitnehmer und kein Selbständiger.
Wichtig sind vielmehr folgende Prüfpunkte: Wenn die Leistung 1. weisungsgebunden erbracht wird und dabei 2. eine Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers erfolgt und 3. kein nennenswertes Unternehmerrisiko vorliegt, gehen Sozialversicherungsträger regelmäßig von Scheinselbständigkeit aus.
Das bedeutet: Der Auftraggeber muss Sozialabgaben (Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil) nachzahlen.
Was bedeuten diese Punkte im Einzelnen?
Tipp für den Zweifelsfall: Führen Sie ein Anfrageverfahren zur Statusklärung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund durch. Wenn Sie das gleich vor oder bei Beschäftigungsaufnahme machen, müssen Sie immerhin bis zum Ergehen des Bescheids keine Sozialabgaben zahlen. Und: Sie haben dann Sicherheit. Wenn Sie alle Angaben korrekt gemacht haben, kann ein Sozialversicherungsprüfer später zu keiner anderen Auffassung kommen (§ 7a Abs. 1 SGB IV).
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Pasing