Schenkung in zwei Schritten kann viel Steuern sparen

Aktuell gibt es zwar kein Schenkungsteuergesetz, da das alte seit 30. Juni nicht mehr angewandt werden darf und man sich in Berlin auf ein Neues nicht einigen kann. Dennoch sollte sich niemand zu früh freuen: Dass rückwirkend zum 1. Juli 2016 ein neues Schenkungssteuergesetz in Kraft gesetzt wird, gilt als relativ sicher, obwohl einige Experten der Meinung sind, dass dies verfassungsrechtlich gar nicht zulässig wäre.

Deshalb ist es unverändert sinnvoll, bei Vermögensübertragungen auf die Erbschaftsteuer zu achten.

Und hier gilt: Wenn ein Elternteil alleine großes Vermögen hat, kann es sinnvoll sein, zunächst auf den Ehepartner zu übertragen und dann weiter auf die Kinder.

Beispiel: Der Vater besitzt ein Haus im Wert von 800.000 Euro, das er auf seinen Sohn übertragen will. Wenn er es direkt überträgt, fallen 60.000 Euro Schenkungssteuer an (800.000 Euro – 400.000 Euro Freibetrag = steuerpflichtig 400.000 Euro x 15 Prozent Steuersatz = 60.000 Euro). Wenn der Vater die Hälfte des Hauses zunächst auf die Mutter überträgt und diese dann weiterschenkt, fällt keine Steuer an. Die Mutter hat 500.000 Euro Freibetrag für Schenklungen vom Ehemann, und der Sohn hat noch einmal 400.000 Euro Freibetrag für Schenkungen von der Mutter.

Wird so etwas anerkannt? Ja. Der Bundesfinanzhof hat Kettenschenkungen ausdrücklich für zulässig erklärt. (BFH, 18.07.13, II R 37/11, DStR 13, 2103)

Wichtig ist allerdings: Der Zwischen-Beschenkte (in unserem Beispiel die Mutter) muss völlig frei in seiner Verfügung sein. Wird die Mutter etwa vertraglich verpflichtet oder wird alles in einer Urkunde vereinbart, wird das Finanzamt diesen Zwischenschritt nicht anerkennen. Man muss also zum Notar gehen und erst einmal die Schenkung an die Mutter durchführen und später in einer separaten Urkunde die Weiterschenkung an den Sohn. Weder darf sich aus den Notarverträgen, noch aus sonst irgendwelchen Umständen ergeben, dass die Mutter in ihrem Verfügungsrecht beschränkt wurde.

Praxistipp: Der Bundesfinanzhof hat zwar bestätigt, dass es keine Mindestfrist für das Halten durch den Zwischenerwerber gibt, aber die Immobilie ein paar Wochen zu behalten, erleichtert die Diskussionen mit dem Finanzamt deutlich. Man sollte den Zwischenerwerber auch im Grundbuch eintragen lassen, selbst wenn diese Eintragung ein paar tausend Euro kostet. Das verstärkt die Argumentation, dass der Zwischenerwerber völlig frei in seiner Verfügung war.

Risiko: Dadurch, dass der Zwischenerwerber (in unserem Beispielsfall die Mutter) frei entscheiden kann, ob er weiter schenkt oder nicht, besteht natürlich ein Risiko. Die Mutter könnte zum Beispiel das Haus behalten und einfach nicht weiterschenken. Darüber muss man sich natürlich im Klaren sein.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching