Eine ältere Dame hatte sich ein neues Auto gekauft, doch dann wurde sie unerwartet schwer krank und starb kurz darauf im Krankenhaus. Zwei Söhne stritten sich um das Auto und behaupteten jeweils, die Mutter habe ihnen das Auto noch vor ihrem Tode geschenkt.
Bruder A hatte die zwei Originalschlüssel, sein Bruder B das Auto selbst und den Kraftfahrzeugbrief. Der A behauptete, die zwei Schlüssel seien ja wohl Beweis genug. Das Gleiche sagte B über das Auto, das er freilich eigenmächtig vom Haus der Mutter abgeschleppt hatte.
Das Gericht enttäuschte beide Söhne: Die Mutter hatte das Auto gar niemandem wirksam geschenkt, denn nach § 518 BGB ist zur Gültigkeit einer Schenkung ein notarieller Vertrag notwendig. Da kommt man nur drum herum, wenn man die Schenkung wirksam vollzieht. Dazu hätte die Mutter aber einem der Brüder das Auto samt aller(!) Autoschlüssel und Papiere geben müssen. Das war aber nicht der Fall und so gehörte das Auto einfach zur Erbmasse.
Fazit: Vollziehen Sie Schenkungen entweder klar, eindeutig und vollständig, oder aber vereinbaren Sie sie notariell. Schriftliche Schenkungsversprechen (oder gar mündliche) sind unwirksam. (LG Coburg, 12.11.13, 22 O 68/13, rechtskräftig).
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching