Selbst bezahltes Benzin mindert nun doch Ein-Prozent-Regel

Bisher galt bei der Ein-Prozent-Regel: Pauschal ist pauschal. Allenfalls wurde der Wert laut Ein-Prozent-Regel gemindert durch feste Zuzahlungen (zum Beispiel 200 Euro im Monat) oder kilometerbezogene Zahlungen (zum Beispiel 30 Cent je Privat-Kilometer).

Bisher galt aber auch: Vom Arbeit­nehmer selbst getragene Benzinkosten mindern den geldwerten Vorteil laut Ein-Prozent-Regel nicht. Dies ändert nun ein neues Urteil des obersten Steuer­gerichts. (BFH, 30.11.16, VI R 2/15, DStR 17, 371)

Beispiel: Ein Mitarbeiter, der eigentlich keinen Dienstwagen bräuchte, bekommt vom Chef doch einen. Allerdings nur gegen die Zusage, das gesamte Benzin privat zu bezahlen. Der Wagen hat einen Bruttolistenneupreis von 50.000 Euro, der Mitarbeiter tankt im gesamten Jahr für 4.000 Euro (nachgewiesen durch Tankquittungen). Der geldwerte Vorteil fürs ganze Jahr beträgt damit 6.000 Euro (12 x 500 Euro) minus 4.000 Euro also, insgesamt 2.000 Euro.

Was der BFH mit Urteil vom selben Tag entschied: Zuzahlungen bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode sind von dem geldwerten Vorteil abzuziehen, der sich vor Abzug der Zuzahlung ergibt.

Beispiel Fahrtenbuch: Gesamtkosten des Autos im Jahr 10.000 Euro, private Nutzung laut Fahrtenbuch 20 Prozent = 2.000 Euro, Zuzahlung des Arbeitnehmers im gesamten Jahr 2.000 Euro, damit zu versteuern = null. (BFH, 30.11.16, VI R 49/14, DStR 17, 374)

Einen negativen geldwerten Vorteil gibt es nicht: Wer mehr zuzahlen muss als den Wert laut Ein-Prozent-Regel, der hat Pech gehabt. Eine überschießende Zuzahlung kann nicht abgesetzt werden.

Beispiel: Wert laut Ein-Prozent-Regel im Jahr = 6.000 Euro, der Arbeit­nehmer muss jedoch 8.000 Euro zuzahlen. Sein geldwerter Vorteil beträgt damit null.  Die 2.000 Euro überschießende Zahlung verpufft steuerlich wirkungslos.

Anmerkung: Diese Urteile sind noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Damit kann es sein, dass Sie beim Finanzamt im Moment noch auf Granit beißen. Bis die Urteile nicht für allgemeinverbindlich erklärt wurden, empfehlen wir nach wie vor, dass lieber die Firma das Benzin bezahlt und dafür das Bruttogehalt herabgesetzt wird. Das ist einfach zu handhaben und steuerlich völlig unumstritten.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Eichenau

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching