Bei jedem Minijobber müssen Sie innerhalb von sieben Tagen Beginn, Ende und Dauer der Arbeit erfassen. Besondere Formvorschriften müssen Sie nicht beachten. Denken Sie vor allem auch an die korrekte Erfassung von Krankheits- und Urlaubstagen.
Wichtig: Diese Aufzeichnungspflicht gilt nicht nur für die Branchen aus
§ 2 a des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, sondern für alle Arbeitgeber von Minijobbern.
Keine Aufzeichnung notwendig: Für im Betrieb mitarbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers müssen Sie keine Arbeitszeiten aufzeichnen. Bei einer GmbH oder GmbH & Co KG kommt es auf die Verwandtschaft bzw. Beziehung zum Geschäftsführer an. (§ 1 Absatz 2 Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung; MiLoDokV).
Kontrollen sind selten – außer in Risikobranchen: Es könnte aber dennoch vorkommen, dass Sie die Aufzeichnungen vorlegen müssen, z. B. bei einer Sozialversicherungsprüfung. Führen Sie also diese Listen, auch wenn es lästig ist.
Zur Erinnerung: Eine Excel-Liste genügt, der Arbeitnehmer muss nichts unterschreiben oder bestätigen. Diese Liste muss Folgendes beinhalten:
Stundenzettel
Name: ____________________________________________________
Datum Beginn Ende Arbeitszeit
(abzgl. Pausen)
28.02.2022 8:00 12:00 4:00
IZW-Service: Hier finden Sie ein entsprechendes PDF-Dokument der Minijob-Zentrale zum Download.