Urteil des BFH: Verkauf von Immobilien aus einer Erbengemeinschaft hat keine Auswirkung auf Einkommensteuer

Bisher war die herrschende Meinung, dass eine Erbauseinandersetzung immer zu einem Anschaffungsgeschäft im Sinne von § 23 Einkommensteuergesetz führt.

Beispiel: Sohn und Tochter erben. Der Sohn kauft seiner Schwester ihren Anteil an der Erbengemeinschaft ab, worin auch ein Haus enthalten ist.

Dieses verkauft der Sohn zwei Jahre später mit Gewinn weiter. Bisher hätte man gesagt: Der Kauf durch den Sohn gilt als hälftige Anschaffung der Immobilie (die andere Hälfte hatte der Sohn ja bereits geerbt) und der Weiterverkauf kann dann zu einem Gewinn nach § 23 Einkommensteuergesetz führen. (So z.B. BMF 14.03.2006, Rz 43)

Dies hat der Bundesfinanzhof mit einem Urteil vom 26. September 2023 (veröffentlicht am 18. Januar 2024) geradegerückt. (BFH IX R 13/22). Hyperlink zu:
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202310258/

Das Urteil: Wenn man einen Anteil an einer Erbengemeinschaft kauft und Immobilien daraus weiterverkauft, liegt kein Anschaffungs- und auch Veräußerungsgeschäft vor. Auf gut Deutsch: Sie haben keine Steuer nach §23 EStG zu befürchten.

Achtung: wenn die Erbengemeinschaft weiterbesteht und ein Erbe „nur“ eine Immobilie rauskauft, liegt wahrscheinlich nach wie vor eine Anschaffung vor. Das Urteil gilt explizit nur für den Kauf von ganzen Anteilen an einer Erbengemeinschaft. Man wird mit Spannung erwarten, wie die Finanzverwaltung auf dieses Urteil reagiert.

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