Sie weigern sich zu zahlen – kein Vorsteuerabzug!

Wenn Sie sich explizit weigern, eine Rechnung zu bezahlen, dann entfällt auch der Vorsteuerabzug.

Beispiel: Die X-GmbH lässt den Hof neu pflastern. Es kommt eine Rechnung über 50.000 Euro plus 9.500 Euro Mehrwert­steuer. Die X-GmbH macht den Vorsteuerabzug geltend, zahlt aber nicht, weil sie die Arbeiten für mangelhaft hält und teilt dies der Pflasterfirma auch so mit. Ergebnis: Der Vorsteuer­abzug für die 9.500 Euro entfällt.

Zitat Bundesfinanzhof: „Verweigert ein Leistungsempfänger von Beginn an die Bezahlung des in Rechnung gestellten Entgelts wegen Baumängeln, entfällt seine Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung.“ (BFH, 09.04.14, XI B 10/14, BFH /NV 14, 1099)

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Eichenau

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