Sind Beitragsrückerstattungen zu versteuern?

Die Kosten einer Krankenversicherung kann man unbeschränkt steuerlich absetzen. Bekommt man Beiträge zurückerstattet, muss man das allerdings von den absetzbaren Beträgen abziehen. Im Ergebnis muss man die Beitragsrückerstattungen also versteuern.

Nun erfolgen aber die Beitragsrückerstattungen als Gegenleistung dafür, dass die Versicherung keine Krankheits­kosten bezahlen muss. Da ist es manchmal sinnvoller, kleinere Arztrechnungen selbst zu bezahlen, um sich die Beitragsrückerstattung zu sichern.

Einige Steuerzahler kamen auf eine clevere Idee: Man könnte doch zum Finanzamt sagen: „Wenn ich 1.000 Euro Beitragsrückerstattung wegen Nichtinanspruchnahme der Krankenversicherung versteuern muss, dann müsste ich doch die 600 Euro Arztrechnungen, die ich nur deshalb aus dem eigenen Geldbeutel bezahlt habe, um die 1.000 Euro zu bekommen, dagegen rechnen können!“. Da spielen aber das Finanzamt und auch das Finanz­gericht Baden-Württemberg nicht mit. Krankheitskosten sind außergewöhnliche Belastungen und keine Sonderausgaben. (FG Baden-Württemberg, 25.01.16, 6 K 864/15; Revision beim BFH unter X R 3/16)

Es gilt also: Man muss die Beitragsrückerstattung voll versteuern und kann die selbst getragenen Krankheitskosten nicht absetzen. Denn der steuer­liche Ansatz von Krankheitskosten als „außergewöhnliche Belastung“ kommt erst bei sehr hohen Krankheitskosten zum Tragen – in der Praxis fast nie.

Bonusleistungen muss man übrigens nicht versteuern: Erstattet eine Krankenversicherung als Belohnung dafür, dass man selten zum Arzt geht, bestimmte Vorsorgeuntersuchungen, muss man das nicht versteuern. Das Finanzamt hatte in so einem Fall gesagt: „Das ist doch das Gleiche, ob die Krankenkasse Geld rausrückt oder Leistungen bezahlt.“, doch das Oberste Steuergericht entschied: Das ist nicht dasselbe. Bonuszahlungen einer Krankenkasse muss man versteuern, Bonusleistungen jedoch nicht. (BFH, 01.06.16, X R 17/15)

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Martinsried

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching