Viele Unternehmer drucken ihre Kontoauszüge nicht mehr aus, sondern laden sie herunter als PDF-Dokument. Aber reicht das dem Finanzamt?
Dazu hat sich das Bundesfinanzministerium schon vor fünf Jahren geäußert:
„Die obersten Finanzbehörden haben (…) beschlossen ab sofort
elektronische Kontoauszüge als Buchungsbelege anzuerkennen, wenn der
elektronische Kontoauszug bei Eingang vom Steuerpflichtigen auf seine
Richtigkeit geprüft und dieses Vorgehen dokumentiert und protokolliert
wird. Für elektronische Kontoauszüge gelten die Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung insbesondere die Sicherstellung der
Unveränderbarkeit ab Eingang beim Steuerpflichtigen.“ (BMF, 24.07.14)
Unveränderbarkeit: PDF-Dokumente
kann man (eigentlich) nicht verändern, außer man ist Profi im Umgang
mit spezieller Software. Uns ist allerdings kein einziger Fall bekannt,
in dem ein böswilliger Betriebsprüfer behauptet hätte, ein normales
PDF-Dokument sei veränderbar und daher nicht ausreichend. Achtung: Sie
dürfen die PDF-Auszüge nicht löschen, selbst wenn Sie sie ausdrucken!
(BayLfSt, 19.05.14)
Kontrolle auf Richtigkeit und Dokumentation: Hier sind wir wieder beim Thema Verfahrensdokumentation.
Kostenloser IZW-Leserservice: Mehr dazu, sowie eine Muster-Verfahrensdokumentation finden Sie hier. Machen Sie einfach eine kleine Checkliste, wer die Kontoauszüge herunterlädt, wie die Prüfung auf Richtigkeit stattfindet und wie das protokolliert wird. Dann sollte auch ein strenger Betriebsprüfer nichts gegen PDF-Kontoauszüge einzuwenden haben.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für München