Hier gilt grundsätzlich: Ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit ist ein Arbeitsunfall und steht damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dabei ist nicht der Ort der Tätigkeit entscheidend, sondern, ob die Tätigkeit in engem Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben steht.
Beispiel: Ihr Mitarbeiter will im ersten Stock seines Hauses, wo sich sein Arbeitszimmer befindet, im Homeoffice arbeiten. Er stellt fest, dass das Internet nicht funktioniert. Er beschließt, in den Keller zu gehen, um nach dem Modem zu sehen. Dabei stürzt er die Treppe hinunter. Ein Arbeitsunfall.
Alternative: Der Mitarbeiter arbeitet im Homeoffice im ersten Stock. Da klingelt sein Nachbar an der Haustür. Der Mitarbeiter will die Tür öffnen gehen und stürzt die Treppe ins Erdgeschoss hinunter. Kein Arbeitsunfall, damit kein Schutz durch die Berufsgenossenschaft.