Sind Jahres- und Vorführwagen als Geschäftswagen attraktiv?

Jahreswagen und Vorführwagen sind deutlich billiger als Neuwagen. Daher sind sie auch als Geschäftswagen attraktiv. Aber welche Regelungen gelten dafür bei Leasing, Ein-Prozent-Regelung und Abschreibung?

Abschreibung: Die amtliche Abschreibungstabelle schreibt für neue Fahrzeuge sechs Jahre Abschreibungsdauer vor, also 16,6 Prozent pro Jahr. (Die degressive Abschreibung gibt es seit 2011 nicht mehr.) Bei einem ein Jahr alten Auto lässt es sich sicherlich vertreten, die AfA-Dauer auf fünf Jahre abzukürzen. Das lässt sich aber nicht beliebig fortschreiben. Wenn Sie etwa einen fünf Jahre alten Mercedes kaufen und dann in einem Jahr auf Null abschreiben wollen, wird das Finanzamt nicht mitmachen.

Ein-Prozent-Regel: Leider gibt es bei der Ein-Prozent-Regel für die Privat­nutzung keinen Nachlass für Jahreswagen oder Vorführwagen. Entscheidend ist immer der Bruttolistenneupreis, egal ob das Auto nagelneu ist, ein Jahr alt oder zehn Jahre alt.

Sonderabschreibung: Die 20-prozentige Sonderabschreibung setzte früher einmal voraus, dass das Auto neu ist. Das ist heute gleichgültig. Allerdings muss das Auto ganz überwiegend (zu 90 Prozent oder mehr) betrieblich genutzt werden. Autos einer GmbH sind per Definition immer zu 100 Prozent betrieblich genutzt. GmbHs können gekaufte Autos stets mit 20 Prozent extra abschreiben. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften (GmbH & Co KG) kommt es auf die tatsächliche Privatnutzung an.

Leasing: Beim Leasing ergeben sich keine Besonderheiten, egal ob ein neues Auto, ein Jahreswagen oder ein Gebrauchtwagen geleast wird. Interessant ist, dass viele Autohersteller günstige Leasingraten als Absatzinstrument für Neu- und Vorführwagen einsetzen. Dadurch sind paradoxerweise die Leasing­raten für Neu- und Vorführwagen bisweilen deutlich niedriger als für Gebrauchtwagen, weil Letztere nicht gefördert werden.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching

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