Stellschrauben, um jetzt noch den 2018er-Gewinn zu drücken, sind folgende Bilanzpositionen: Nehmen Sie sich am besten Ihre 2017er-Bilanz zur Hand, um zu sehen, wo Sie sich konkret befinden.
Anlagevermögen: Haben Sie Anlagegüter, die unbrauchbar oder unnötig geworden sind, die aber noch einen nennenswerten Buchwert haben? Prüfen Sie, ob Sie bei diesen eine außerplanmäßige Abschreibung (im Steuerfachjargon „Teilwertabschreibung“) vornehmen können.
Diesel-Firmenfahrzeuge: Ist der Wert hier so stark gesunken, dass der Verkehrswert für die Hälfte der Rest-Nutzungsdauer unter dem Buchwert liegen wird, können Sie auch hier eine Teilwertabschreibung vornehmen. Beispiel: Der Betrieb hat einen VW-Passat-Diesel mit 15.000 Euro Buchwert in der Bilanz. Der Wagen ließe sich allenfalls noch für 10.000 Euro verkaufen. Dieser Wert wird in den nächsten drei Jahren weiter einbrechen. Daher können Sie eine Teilwertabschreibung von 15.000 auf 10.000 Euro ansetzen.
Warenvorräte: Manche Unternehmer setzen diese stets mit dem Einkaufswert an. Das ist auch der Standardfall. Wenn aber der voraussichtliche Verkaufspreis sinkt, können Sie den Einkaufspreis im gleichen Maßstab abwerten. Beispiel: Der Textilmarkt hat eine Hose für 50 Euro eingekauft mit dem Plan, diese für 100 Euro zu verkaufen. Es sind aber nur noch 70 Euro Verkaufspreis realistisch. Dann ist auch der Einkaufspreis um 30 Prozent von
50 auf 35 Euro abzuwerten.
Rückstellungen:
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Pasing